Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 14 (5) Sa 1343/05

Der Kläger war bei der Beklagte 15 Jahre lang als Transportfahrer tätig. Dabei war er nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, sondern als „Ein-Mann-Selbständiger“. Dieses Vertragsverhältnis wurde von einem Tag auf den anderen beendet, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten wurde. Auf dem LKW hatte er das Logo seiner Auftraggeberfirma angebracht und er hatte auch keinen anderen Auftraggeber.

Das Landesarbeitsgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass auch Ein-Mann-Selbständiger einen gewissen Kündigungsschutz genießen kann. Zwar sei dieser kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, sei aber wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Mit dieser Begründung räumte das Gericht dem Kläger zumindest einen 6-monatigen Kündigungsschutz ein. Es hielt die Regelungen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bezüglich der Kündigungsfristen zumindest für entsprechend anwendbar.

CategoryArbeitsrecht