Bundessozialgericht, Urteil vom 4.6.2003, B 2 U 11/01)

Das Bundessozialgericht hat entscheiden, dass der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch dann besteht, wenn der Versicherte den Unfall selbst verursacht hat. Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer den Unfall durch sein riskante Fahrweise selbst verursacht und war sogar wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Deswegen hatte die Berufsgenossenschaft eine Entschädigung für den Fahrer abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass in der Fahrweise des Versicherten – hier in riskantes Überholmanöver – keine auf betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz festgestellt werden konnte. Vielmehr diente der Überholvorgang dazu, den Betrieb schneller zu erreichen. Damit bleibt der Versicherungsschutz für den Weg zur Arbeit nach § 8 Nr. 2 SGB VII bestehen.

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