(Urteil des BGH vom 9.10.2003, Az.: III ZR 8/03)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kommunen grundsätzlich verpflichtet sind auch kombinierte Rad- und Fußwege im Winter zu räumen und zu streuen. Stürzt ein Radfahrer auf dem Weg, kann die Kommune zum Schadensersatz verpflichtet sein. Es kann allerdings nicht von ihr erwartet werden, dass sie alle Wege räumt und streut. Es kommt insofern vielmehr auf die Verkehrsdichte und die Gefährlichkeit des Weges an sowie auf ein etwaiges Mitverschulden des Radfahrers. Die Räum- und Streupflicht steht also unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Auch wenn der Weg viel befahren wird, kann ein Radfahrer sich nicht darauf verlassen, dass der Weg gefahrenlos genutzt werden kann. Es kann ihn also ein Mitverschulden am Unfall treffen. Der Radfahrer muss deshalb beweisen, dass der Unfall auch bei einem ordnungsgemäßen Streuen geschehen wäre.

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