(Urteil des OLG Frankfurt vom 15.02.2001, Aktenzeichen 3 U 86/2000)
Der Kläger hatte vom Beklagten einen drei Jahre alten BMW gekauft. Nach dem Kauf stellte er fest, dass das gesamte Fahrzeug neu lackiert worden sei. Trotz vereinbartem Gewährleistungsausschlusses verlangte er von dem Verkäufer die Rücknahme des Fahrzeugs und berief sich darauf, der Verkäufer habe ihm diese Neulackierung arglistig verschwiegen. Die Neulackierung stelle einen Mangel dar, weil jeder weitere Käufer argwöhnisch werde, wenn das Fahrzeug vollständig neu lackiert sei. Außerdem lasse die Neulackierung vermuten, dass das Fahrzeug einen größeren Unfallschaden gehabt hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es führte hierzu aus, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht damit rechnen könne, dass sich dieses Fahrzeug im Originalzustand befinde. Wenn eine komplette Neulackierung aufgebracht werde, stelle dies für sich gesehen noch keinen Mangel dar, insbesondere wenn die Lackierung zur Verdeckung rein optischer Kleinstschäden wie kleiner Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden diene. Dies seien keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Allein der Verdacht, dass durch die Neulackierung ein größerer Unfallschaden verdeckt würde, reiche noch nicht aus, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Hier müsse der Kläger schon darlegen und nachweisen, dass tatsächlich ein Unfallschaden vorgelegen habe, über den er nicht aufgeklärt worden sei. Da dieser Nachweis nicht geführt werden konnte, wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen. Die Grenzen zu einer arglistigen Täuschung seien jedoch dann überschritten, wenn mit einer derartigen Neulackierung größere Schäden wie Unfallschäden oder Durchrostungen getarnt würden.

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