OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007, AZ: 1 U 669/05

Der Kläger beauftragte den Beklagten (Architekt) mit der Erbringung der Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI. Nach Abschluss der Leistungsphase 8 stellte der Architekt eine Teilschlussrechnung über diese Leistungsphasen, die der Kläger auch bezahlte. 7 Jahre nach dieser Zahlung nimmt der Kläger den Beklagten wegen Fehlern in der Bauüberwachung in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, der Anspruch sei verjährt. In der Zahlung der Teilschlussrechnung liege eine konkludente Teilabnahme der Leistungsphasen 1 bis 8 mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt für evtl. Fehler dieser Leistungsphasen zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall sei die fünfjährige Gewährleistungsfrist abgelaufen.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Jena nicht an. Eine ausdrückliche Teilabnahmevereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Abrechung und Bezahlung des Architektenhonorars im Wege einer Teilschlussrechnung stelle keine Teilabnahme dar. Die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 8 in Form einer Teilschlussrechnung führe lediglich zum Beginn des  Laufs der Verjährungsfrist für Honoraransprüche, nicht aber für Gewährleistungsansprüche, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.

Zu beachten ist, dass die Gewährleistungsfrist für den Architekten erst nach Beendigung der Leistungsphase 9 und deren Abnahme zu laufen beginnt. Meist wird die Erklärung der Abnahme dieser Leistung übersehen, was zu einer haftungsrechtlichen Ausweitung insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist führen kann. Diesem Gesichtspunkt wird in der Praxis viel zu wenig Rechnung getragen. Bei dem ohnehin schon bestehenden fast unbeschränkten Haftungsrisiko des Architekten ist daher zu empfehlen, im Architektenvertrag Teilabnahmen nach der Leistungsphase 8 ausdrücklich zu vereinbaren und nach Abschluss der Leistungsphase 9 (soweit deren Ausführung überhaupt noch übernommen wird) eine Abnahmeerklärung zu formulieren.

Tip: Wird ein Architekt wegen Ausführungsfehlern nach Ablauf der Gewährleistungsfristen der Unternehmen in Anspruch genommen, so kann der Architekt im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs ggf. Rückgriffsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen geltend machen, auch wenn deren eigene Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Bauherren bereits verjährt sind. Denn vorliegend geht es in diesem Fall um die Thematik, wann die eigenen Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Architekten gegenüber dem Unternehmer verjähren. Und diese Verjährung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln, d. h. die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche verjähren der Jahre nach Kenntnis, längstens nach Ablauf von 10 Jahren.

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