OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, 21 U 206/97

1. Sachverhalt: Ein Bauträger vergibt 1987 an einen Unternehmer den Auftrag zur Durchführung von Zimmererarbeiten. Die Arbeiten werden im Frühjahr 1988 ausgeführt. Auf die Schlußrechnung vom 22.03.1988 leistet der Bauträger Zahlung. An einem der Häuser, verkauft am 09.12.1988, werden vom Unternehmer im April 92 und im November 93 Feuchtigkeitsmängel an der Erkerkonstruktion beseitigt. Die Beseitigung teilt der Unternehmer dem Bauträger schriftlich mit. Als erneut Mängel auftreten, leiten die Hauseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches Fehler in der Erkerkonstruktion feststellt. In dem Subunternehmervertrag ist eine Klausel enthalten, wonach die Abnahme der Werkleistung erst durch die Abnahme des gesamten Objekts durch die Erwerber erfolgt.

2. Entscheidung: Das OLG Düsseldorf hat vorliegend die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Regelung in dem Bauvertrag, wonach die Abnahme der Werkleistung eines Unternehmers erst durch die Abnahme des gesamten Objekts durch die Erwerber erfolgt, sei wegen Verstoßes gegen das ABGB (Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) unwirksam. Auch liege allein in der Beseitigung der Mängel noch kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis, da dieses voraussetze, daß der Unternehmer über seine Gewährleistungsverpflichtung ein Anerkenntnis abgeben will..

CategoryAbnahme