OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.1999, Az. 16 U 18/99

Im vorliegenden Fall war ein Generalunternehmer mit der Erstellung eines schlüsselfertigen Objektes beauftragt. Dieser Generalunternehmer musste Insolvenz anmelden. Der Bauherr stellte das Objekt im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter zu Ende und zwar mit Hilfe der gleichen Subunternehmer, die auch der Generalunternehmer eingeschaltet hatte.

Nachdem die Arbeiten fertig gestellt waren, brachte der Insolvenzverwalter von den Subunternehmern in Erfahrung, welche Zahlungen der Bauherr an diese geleistet hatte und rechnete dann wie folgt ab:

Pauschalpreis zuzgl. Nachträge und Sonderwünsche abzügl. Minderleistungen neuer Vertragspreis abzügl. Direktaufträge und Zahlungen des Bauherrn an die Subunternehmer abzügl. Abschlagszahlungen = Restforderung des GU.

Das OLG akzeptierte diese Abrechnungsmethode und gab der Klage statt.

Der Insolvenzverwalter sei in diesem Fall nicht verpflichtet, die vom Generalunternehmer erbrachten Leistungen mit ihrem tatsächlichen anteiligen Wert am Pauschalpreis abzurechnen. Vorliegend habe der Bauherr keine Kündigung ausgesprochen, wozu er nach § 8 Nr. 2 VOB/B berechtigt gewesen wäre. Er hat lediglich die Bauarbeiten im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter mit den Subunternehmern weitergeführt. Hierin erachtet das OLG eine Vereinbarung besonderer Art, die den Insolvenzverwalter berechtige, wie vorliegend abzurechnen.

Vorliegend wäre dem Bauherrn daher zu empfehlen gewesen, die Kündigung des Vertrages auszusprechen, weil dann die Abrechnung nach dem tatsächlich erbrachten Wert zu erfolgen hätte.