OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.99 8 U 189/99

Ein Auftragnehmer ist mit Verputz und Malerarbeiten zu einem Preis von DM 18,50 pro Quadratmeter beauftragt. Im Laufe der Ausführung wird der Auftrag um zusätzliche Flächen ausgedehnt. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber zur Unterschrift Stundenzettel vor, die den zusätzlichen Zeitaufwand dokumentieren und die der Auftraggeber unterzeichnet. Nach Fertigstellung der Arbeiten rechnet der Auftragnehmer die zusätzlichen Arbeiten auf Stundenbasis ab, wohingegen der Auftraggeber auf Einheitspreisbasis vergüten will.

Das OLG gibt dem Auftragnehmer Recht, da es davon ausgeht, die Unterzeichnung des Regiezettels durch den Auftraggeber selbst beinhalte auch das Anerkenntnis bzw. die Vereinbarung, daß die zusätzlichen Leistungen auf Stundenbasis abzurechnen seien. Zumindest würde die Unterzeichnung der Stundenzettel die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Stundenlohnvergütungsvereinbarung zu Lasten des Auftraggebers umdrehen, der nicht in der Lage war, den Gegenbeweis zu führen.

Praxistip: Es ist in jedem Falle dringend anzuraten, auf zu unterzeichnenden Stundenzetteln einen Vorbehalt dergestalt aufzubringen, dass sich die Unterzeichnung nur auf das tatsächliche Anerkenntnis geleisteter Stunden/erbrachte Materialien bezieht.