OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.98 – 22 U 73/97

Ein Bauherr beauftragt durch seinen Architekten eine Bauunternehmung aufgrund eines Angebotes der Bauunternehmung, in dem auf die Geltung VOB/B hingewiesen wurde mit Umbauarbeiten. Die Beauftragung umfaßt nur knapp die Hälfte des Angebotsvolumens. Der Auftraggeber verlangt im Nachhinein zusätzlich Kosten für die Baustelleneinrichtung, weil diese durch die nur teilweise Beauftragung nicht voll abgedeckt sei, da sie anteilig auch in den übrigen Positionen enthalten sei.

Das OLG weist die Klage ab, da der Bauherr grundsätzlich davon ausgehen kann, daß die Kosten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten sind (§ 2 Nr. 1 und § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit Abschnitt 4. 1 und 0. 4. 1 der VOB/C ATV DIN 18299).

Unseres Erachtens geschieht dies zurecht, da der Auftraggeber grundsätzlich von der Einkalkulation der Baustelleneinrichtungskosten in die Einheitspreise ausgehen kann. Zudem wäre anderenfalls auch zu berücksichtigen, daß die Baustelleneinrichtung bei einer erheblichen Auftragsreduzierung ja ebenfalls kostenmäßig nach unten zu korrigieren wäre.

Praxistip: Bei Teilbeauftragungen sollte von Unternehmerseite unbedingt der Frage der Baustelleneinrichtung Beachtung geschenkt werden, da diese meistens kalkulatorisch auch in den nicht beauftragten Positionen enthalten ist. Da eine Teilbeauftragung eine Ablehnung des ursprünglichen Unternehmerangebotes verbunden mit einem Angebot auf Abschluß eines Auftrages über den reduzierten Leistungsumfang darstellt, kann im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen auch von Unternehmerseite eine entsprechende Berücksichtigung der Baustelleneinrichtungskosten geltend gemacht werden. Eine Bindung an sein Angebot liegt insoweit nicht vor.