OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1998, AZ 1 U 80/ 98

Der Bauherr einer Sanierung fordert nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages einen Teil seiner geleisteten Abschlagszahlungen zurück. Strittig ist zwischen dem Bauherrn und der Baufirma, wer bei den Leistungspositionen, deren Durchführung oder Erbringung auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht eindeutig nachgewiesen sind, die Beweislast trägt. Das OLG Naumburg bestätigt das vorinstanzliche Urteil dahingehend, daß es Darlegungs- und Beweislast des Bauunternehmens ist, die tatsächliche Durchführung der einzelnen Positionen vorzutragen und zu beweisen. Es ist also nicht so, daß der Bauherr die Nichterbringung vereinbarter Arbeiten zu beweisen hat. Bei dieser Verteilung verbleibt es auch dann, wenn der Bauherr als Kläger für eine Rückforderung bereits gezahlter Abschläge auftritt.

Das OLG Naumburg bleibt damit konsequent der Auffassung, wonach eben erst bei Abnahme eines Werkes die Beweislast für die Erbringung von Leistungen übergeht. Soweit zum Zeitpunkt der Beendigung des Bauvertrages bereits Teilabnahmen vorgelegen hätten, wäre der Fall also zumindest teilweise anders zu beurteilen gewesen. Auch im Bereich der VOB/B, wo ja bereits die Abschlagsrechnungen prüfbar sein müssen und dementsprechend vor Freigabe regelmäßig auch tatsächlich geprüft werden, ließe sich eine andere Beweislastverteilung für die bereits erbrachten Leistungen zugunsten des Bauunternehmers vertreten.

Praxistip: Die geschilderte Beweislast erleichtert dem Bauherrn gerade bei vorzeitig beendeten Pauschalverträgen die Arbeit erheblich. Bei solchen Verträgen ist, obwohl eine vertragliche Leistungsaufschlüsselung ja gerade nicht vorgesehen ist, im Falle der vorzeitigen Beendigung exakt unter Aufschlüsselung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen abzurechnen. Diese Aufschlüsselung wird dem Bauherrn häufig gar nicht möglich sein, da er gar nicht weiß oder wissen kann, welche Leistungen auf Seiten des Unternehmers für die Fertigstellung des Gesamtwerkes angesetzt waren. Es genügt auf Seiten des Bauherrn in solchen Fällen also der schlüssige Vortrag, die Gegenseite sei überzahlt, da die Abschlagszahlungen höher gewesen sind als die bereits erbrachten Leistungen. Dann muß die Baufirma beweisen, daß und welche Leistungen sie erbracht hat bzw. bis zur Fertigstellung noch hätte erbringen müssen.