OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2001, AZ: 15 W 320/00
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wer die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile zu tragen habe.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Heizungs- und Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums sind. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile seien somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in der Regel nach § 16 II WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt durch die Eigentümergemeinschaft zu tragen.