OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2002, Aktenzeichen: 15 W 300/01
Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft die Durchführung baulicher Maßnahmen beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, der Beschluss demnach nicht wirksam zustande gekommen war, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die Baumaßnahme wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer klagte darauf, dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
Er erhielt vom OLG Hamm in der getroffenen Entscheidung recht. Das Gericht entschied, dass der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hat, dass dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird. Auch könne eine eventuell eingetretene Bereichung des nicht zustimmenden Eigentümers nicht über die Jahresabrechnung auf diesen umgelegt werden.