BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit Lieferung elektrischer Energie beauftragt. In dem Vertrag war folgende Klausel enthalten:

Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird.

Der BGH hält diese Klausel für nichtig, da damit unzulässig in das Insolvenzrecht eingegriffen werde. Nach § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er einen laufenden Vertrag erfüllt oder nicht. Dieses Wahlrecht werde ihm genommen. Damit würden auch die Gläubiger der in Insolvenz gegangenen Firma benachteiligt, weil der Vertragspartner sich dann bei Insolvenzantrag auch aus für die Schuldnergesellschaft sehr günstigen Verträgen lösen könne.

Diese Rechtsprechung des BGH wird auch auf Werkverträge, insbesondere auch auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B übertragbar sein. Dies wird jedenfalls dann gelten, wenn die VOB/B nicht insgesamt vereinbart wurde und jede einzelne Klausel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft wird. Nicht entschieden ist allerdings die Frage, wie tatsächlich zu verfahren ist, wenn die VOB/B insgesamt vereinbart wurde, weil dann nach § 310 Abs. 1 BGB die entsprechenden Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die VOB nicht anwendbar sind.

Aus unserer Sicht bleibt aber die Formulierung in der VOB zur Kündigung bei Insolvenzantrag, Insolvenzeröffnung oder vorläufiger Insolvenzeröffnung nichtig und zwar deshalb, weil die hier zitierte Entscheidung des BGH sich nicht mit Vertragsrecht befasst, sondern damit, dass eine vertragliche Klausel nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf. Der BGH hat demnach die Nichtigkeit nicht davon abhängig gemacht, als es sich vorliegend um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, sondern darauf gestützt, dass durch diese vertragliche Vereinbarung zulasten Dritter, nämlich zulasten der Gläubiger gewisse Rechte und Ansprüche nach der Insolvenzordnung ausgeschlossen werden.

Aus diesem Grunde wird man eine Kündigung zukünftig nicht mehr auf die Insolvenztatbestände der VOB/B stützen können.