BGH, Urteil vom 26.7.2007, Aktenzeichen VII ZR 262/05
Ein Bauherr beauftragte einen Unternehmer als Generalunternehmer mit der Erstellung von zwei Stadthäusern. Bei der Abnahme rügt der Bauherr eine Reihe von Mängeln, wobei er sich die Rechte aus diesen Mängeln ausdrücklich vorbehält. Da an dem Grundstück ein Erbbaurecht zu Gunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestellt war, trat der Bauherr anschließend die Gewährleistungsansprüche an diese Gesellschaft ab. Der Unternehmer klagt daraufhin die restlichen Vergütungsansprüche gegen den Bauherrn ein. Im Prozess macht der Bauherr wegen der bestehenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Unternehmer ist der Auffassung, dass der Bauherr hierzu nicht mehr berechtigt sei, weil er die Gewährleistungsansprüche an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgetreten habe.
Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führe nicht dazu, dass der Auftraggeber dem Zahlungsanspruch des Unternehmers das Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Mängel nicht mehr entgegenhalten könne.