OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2007, AZ: 10 U 1476/06

Der AG beauftragte den AN mit der Zurverfügungstellung eines Autokrans mit einem entsprechend qualifizierten Kranführer, der auf Weisung des AG tätig werden sollte. Als Einsatzzeit ist Mitte bis Ende September vorgesehen. Anfang September teilt der AG mit, dass sich die Einsatzzeit um einen Monat verschiebt. Der AN macht daraufhin Ausfallkosten in Höhe der vereinbarten Vergütung geltend abzüglich ersparter Aufwendungen. Der AG weigert sich zu bezahlen und ist der Auffassung, es liege vorliegend ein Werkvertrag vor und der Erfolg sei nicht herbeigeführt.

Das Gericht gibt der Klage des AN statt. Zunächst hat es den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag rechtlich als Mietvertrag mit einem Dienstverschaffungsvertrag qualifiziert. Ein Werkvertrag liege nicht vor, auch dann nicht, wenn die Parteien den Vertrag als solchen bezeichnet haben. Denn eine Falschbezeichnung eines Vertrags führe nicht zu einer von der Gesetzeslage abweichenden rechtlichen Einordnung. Daher habe der Vermieter, nämlich der AN die für die Mietzeit anfallende Miete vom AG verlangen dürfen, musste sich jedoch das abziehen lassen, was er sich an Aufwendungen erspart hat.
ACHTUNG: Die Fälle der Überlassung von Baumaschinen sind meist nicht problematisch wegen der vorliegenden Konstellation, sondern werden dann problematisch, wenn der Kranführer bzw. der Baumaschinenführer einen Schaden verursacht. Häuft werden dann Ansprüche gegen denjenigen geltend gemacht, dem der Kran gehört und bei dem der Kranführer angestellt ist. Nach heute herrschender Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2003, AZ: 2 U 122/02) wie auch nach der vorliegenden Rechtsprechung handelt es sich um einen kombinierten Miet-Dienstverschaffungsvertrag. Der Kranführer wird in den Betrieb des Auftraggebers, d. h. des Entleihers integriert mit der Folge, dass der Entleiher auch nicht für eventuelle Fehler des Kranführers einzustehen hat. Der Kranführer ist also nicht Erfüllungsgehilfe des Entleihers. Der Entleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Kranführers.