BGH-Urteil vom 26.10.2000, Az: VII ZR 239/98.

Die Parteien stritten um einen Werklohn für Betonbohr- und Sägearbeiten, die von der Klagepartei als Subunternehmerin der Beklagten auf drei Baustellen erbracht wurden.

Strittig war, ob und in welcher Höhe eine Vergütung vereinbart war. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, daß, da eine vereinbarte Vergütung nicht feststellbar sei, die übliche Vergütung i.S.d. § 632 II BGB geschuldet werde. Die Klagepartei hatte ihrerseits mit gewissen Tätigkeiten wiederum zwei Subunternehmen beauftragt. Das Gericht bestimmte die übliche Vergütung aus diesen Subunternehmer-Verträgen der Klagepartei und sprach der Klägerin teilweise deren Werklohn zu.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf. Er wies darauf hin, daß die Üblichkeit der Vergütung sich daraus bestimmt, welcher Werklohn zur Zeit des Vertragsabschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort für die konkrete Werkleistung gewährt wird. Vergleichsmaßstab seien Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setze gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus. Das Berufungsgericht habe daher rechtsfehlerhaft entschieden und hätte über die Frage der Üblichkeit der Vergütung sachverständige Beratung in Anspruch nehmen müssen, d.h. einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Preisansätze beauftragen müssen.