BGH-Urteil vom 08.10.1998, Az. VII ZR 296/97

In vorliegendem Fall war ein Architekt für das Land Mecklenburg-Vorpommern tätig. Nach Abschluß seiner Tätigkeit stellte der Architekt die Schlußrechnung. Diese wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern geprüft, jedoch nicht vollständig bezahlt. Der Architekt klagt die offenstehende Differenz ein. Das OLG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Rechnung sei nicht prüfbar und daher nicht fällig, weil eine Kostenermittlung nach DIN 276 nicht erfolgt sei, sondern eine Kostenermittlung unter Verwendung eines verwaltungsinternen Formulars auf Wunsch des Bundeslandes ausgefüllt wurde.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und hält die Schlußrechnung für prüfbar. Er führt aus, daß die Prüfbarkeit der Schlußrechnung keinen Selbstzweck darstellt. Vielmehr ergäben sich die Anforderungen aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob für den konkreten Auftraggeber die Rechnung prüfbar sei, was von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt. Im vorliegenden Fall habe sich das Land nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, sondern die Kostenermittlung nicht beanstandet. Es seien nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit erhoben worden. Vorliegend sei auch darauf abzuheben, daß das Land über fachkundige Rechnungsprüfer verfüge. Schließlich erklärt der BGH, daß auch aus einer etwaigen teilweisen Nichtprüfbarkeit sich nicht ohne weiteres ergäbe, daß die Schlußrechnung im Ganzen nicht prüfbar sei.