Urteil des OLG Hamm vom 09.02.1998, Az: 18 U 120/97

Ein Kaufinteressent für eine Eigentumswohnung meldete sich auf die Anzeige eines Immobilienmaklers. Vor Besichtigung des Kaufobjekts übersandte ihm der Makler ein Exposé das unter anderem den Text enthielt, der Kaufpreis betrage "90.000 DM plus Provision". Der Interessent kaufte die Eigentumswohnung. Der Makler verlangte daraufhin von ihm eine Vermittlungsprovision. Der Käufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, eine wirksame Provisionsvereinbarung sei nicht getroffen worden.

Das Oberlandesgericht Hamm teilte die Auffassung des Käufers. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kunde, der z. B. auf eine Zeitungsanzeige hin mit einem Makler in Verbindung tritt, zunächst davon ausgehen, daß der Makler die von ihm angebotenen Objekte vom Verkäufer in die Hand bekommen hat, für den Verkäufer tätig wird und von diesem auch die Provision erhält.

Eine Proivisionsvereinbarung mit dem Käufer werde hierdurch zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setze aber voraus, daß das Provisionsverlangen des Maklers gegenüber dem Käufer ganz eindeutig klargestellt und deutlich gemacht werde.

Weder den Einwand des Maklers, die Zahlung einer Käuferprovision sei ortsüblich, noch der Einwand, die Wohnung sei mit dem Hinweis "90.000 DM plus Provision" angeboten worden, ließ das Gericht gelten. Es fehle der Hinweis, daß es sich nicht nur um eine abgewälzte Verkäuferprovision handle, sondern daß ein eigener Provisionsanspruch des Maklers entstehen sollte. Vielmehr sei gerade durch diesen Hinweis die Provision als Teil des Kaufpreises bezeichnet worde.

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