Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1998, Az: 7 U 219/97

Ein Makler, der einem Kunden ein großflächig bebautes Anwesen angeboten hat, ohne jedoch den Namen des Eigentümers zu nennen, hat keinen Anspruch auf Maklerprovision, da er die Kaufgelegenheit nicht vollständig nachgewiesen hat. Bringt der Kaufinteressent den Namen des Eigentümers anderweitig in Erfahrung und kommt es daraufhin zum Vertragsschluß, geht der Makler angesichts seines unvollständigen Nachweises leer aus

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