OLG Celle, Urteil vom 17.06.2009, AZ: 14 U 62/08
Im vorliegenden Fall war eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. Die Zuschlagserteilung verzögerte sich. Im Gegensatz zu den Ausschreibungsunterlagen erfolgte der Zuschlag unter Anführung neuer Fertigstellungs-fristen. Der Auftragnehmer begann daraufhin mit den Arbeiten. Bei der Schlussrechnung macht er einen An-spruch auf Mehrkosten geltend, die er darauf gründet, dass ihm durch die verzögerte Erteilung des Zu-schlags Mehrkosten entstanden sind. Es hätten sich entsprechende Preiserhöhungen zwischenzeitlich erge-ben.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Aufnahme von neuen Fertigstellungsfristen in die Auftragserteilung stelle eine Modifizierung des ursprünglichen Angebots dar. Daher sei der Auftrag vorliegend nicht mit der Zu-schlagserteilung zustande gekommen, sondern es habe sich bei der Zuschlagserteilung um eine sog. modi-fizierte Annahme und damit rechtlich gesehen um ein neues Angebot gehandelt. Dieses neue Angebot hätte der Auftragnehmer dann, wenn seine Preise nicht mehr auskömmlich gewesen wären oder er aus sonstigen Gründen das Angebot nicht mehr hätte annehmen wollen, ablehnen können. Die Tatsache, dass der Auf-tragnehmer dieses nicht abgelehnt hat, sondern die Arbeiten aufgenommen hat, führt dazu, dass durch die Arbeitsaufnahme konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten der Auftrag zu den Konditionen des Zu-schlags, also auch mit den verspäteten Fertigstellungsfristen zustande gekommen ist. Damit habe der Auf-traggeber davon ausgehen dürfen, dass der Auftragnehmer trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Preiser-höhungen auskömmlich kalkuliert habe, so dass er Mehrkosten auch nicht zu tragen habe.