OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008, 24 U 167/07.
Zwischen den Parteien bestand ein Regievertrag zum Abbruch von einer Basaltmauer. Der Bauunternehmer erstellte Regiezettel, die er sämtlich vom Bauherrn selbst unterzeichnen ließ. Er rechnet schließlich einen Betrag von ca. 10.000.00 € ab.
Der Bauherr wendet ein, der Auftragnehmer habe unangemessen viele Stunden aufgewandt. Angemessen sei nur eine Vergütung von ca. 2.500.00 €. Dieser Betrag entspräche einer Abrechnung nach Einheitspreisen.
Das Gericht setzte sich hier mit der Frage auseinander, wie weit die Beweiswirkungen eines Stundenlohnzettels gehen. Grundsätzlich stellt das Gericht zutreffend fest, dass es sich bei dem Stundenlohnzettel um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt. Dieses Schuldanerkenntnis bezieht sich jedoch nur darauf, dass die in dem Regieschein angeführten Stunden auch tatsächlich aufgewandt wurden.
Ob der Stundenumfang jedoch angemessen ist, wird hierdurch nicht bestätigt. Insbesondere stellt die Unterzeichnung des Stundenlohnzettels keine Erklärung dar, dass die hieraus resultierenden Kosten auch tatsächlich bezahlt werden und auf weitere Einwendungen verzichtet wird. Der Einwand, dass die aufgewandten Stunden unangemessen hoch sind, bleibt damit erhalten. Der Bauherr kann daher den Einwand erheben, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nicht nachgekommen ist und insofern eine Vertragsverletzung begangen hat. In diesem Fall steht dem Bauherrn ein Schadenersatzanspruch zu, den er gegen die Regiekosten zur Aufrechnung stellen muss. Der Bauherr muss hierzu darlegen, welcher Aufwand angemessen gewesen wäre, wobei die Angabe eines bestimmten Betrages hierfür ausreichend ist. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Betrag im einzelnen genau aufgeschlüsselt wird. Vielmehr ist es für die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigen-Gutachtens absolut ausreichend, wenn der Betrag mitgeteilt wird, den der Auftraggeber für angemessen hält.