LG Köln, Urteil vom 12.06.2007, AZ: 5 O 367/06

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte einen Gerüstbauer beauftragt, an einer Schrägseilbrücke ein Gerüst zu erstellen. Grundlage war eine öffentliche Ausschreibung, wobei sich aus der Baubeschreibung keine konkrete Ausführungsart des Gerüsts ergab. Vielmehr ergab sich daraus, dass Art und Konstruktion der zur Anwendung kommenden Gerüste nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen seien. Der statische Nachweis war durch den Auftragnehmer zu erbringen.

Daraufhin bot der AN die Leistung an, stellte bei der Durchführung jedoch fest, dass die Leistung nicht so durchgeführt werden konnte, wie er sich dies ursprünglich vorgestellt hatte. Das Gerüst habe nicht angelehnt werden können, sondern habe in den Brückenträger eingespannt werden müssen. Er macht daher einen Mehrvergütungsanspruch geltend.

Die Klage wurde vom LG Köln abgewiesen. Eine Abweichung vom Bau-Ist-Zustand vom Bau-Soll-Zustand liege nicht vor. Sicherlich sei die Leistungsbeschreibung erkennbar unvollständig und lückenhaft gewesen. Die Leistung war pauschal funktional ausgeschrieben. Schließt der Auftragnehmer unter dieser Prämisse einen Vertrag ab und geht er die hiermit verbundenen Risiken ein, so hat er für diese Risiken letztlich auch einzustehen.