(Urteil des BGH vom 25.09.2003, Az.: VII ZR 357/02)
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Mietausfälle wegen Baumängeln sog. enge Mangelfolgschäden sind. Für diesen Schaden muss der Hersteller des Werkes haften. Im vorliegenden Fall wurde die Miete wegen Feuchtigkeit gemindert. Diese Feuchtigkeit war auf Risse im Aussenputz zurückzuführen. Der Schaden geht also auf das Werk selbst zurück und haftet diesem unmittelbar an. Deshalb liegt ein enger Mangelfolgeschaden vor. Daran ändert auch nichts, dass zunächst der Vermieter den Schaden hatte (Mietausfall), vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hersteller den gleichen Schaden erlitten hätte, wenn er die Wohnung nicht verkauft, sondern selbst vermietet hätte. Dann hätte er die Mitminderung hinnehmen müssen. Deshalb haftet der Hersteller für den Mietausfall.