Im Auftrage desselben Bauherrn waren sowohl ein Rohbauunternehmer als auch ein Stukkateurbetrieb an der Herstellung einer Wohnanlage beteiligt. Nach Abschluss der Roharbeiten und nachfolgendem Aufbringen des Putzes durch den Stukkateurbetrieb zeigten sich dort alsbald Risse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren sowohl der Rohbauunternehmer als auch der Stukkateur für die aufgetretenen Mängel verantwortlich. Das OLG Stuttgart, das über diesen Fall zu befinden hatte, hat die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des BGH zur gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Architekten und Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen zwei Handwerksbetriebe gemeinsam für einen Schaden am Bau verantwortlich sind. Die Verhältnisse zwischen Architekt und Bauunternehmer seien nach Auffassung des entscheidenden Senats auch auf andere an einem Baubereich beteiligte Unternehmen übertragbar, soweit diese ihnen jeweils anzulastende Versäumnisse bei Errichtung des BV gemeinsam zu vertreten hätten. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung würde dem nicht entgegenstehen. Es sei deswegen gerechtfertigt, beide Handwerksbetriebe als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.