Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2003, VIII ZR 274/02

Bisher hat ein Mieter das Recht zur Mietminderung verloren, wenn er einen vorliegenden Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ohne Vorbehalt und ungekürzt weiter gezahlt hat. Dies galt für Mietverträge, die vor der Mietrechtsreform (1. 9.2001) geschlossen wurden. Hier kam es zu einer entsprechenden Anwendung des § 539 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass für Mieten, die nach dem 1.9.2001 fällig geworden sind der § 536 b BGB (vorher § 539 BGB a.F.) nicht analog angewendet wird. Das bedeutet, dass sich die Frage ob und welchem Umfang die Miete wegen Mängeln gekürzt werden darf nach § 536 c BGB bestimmt. Danach kommt es bei nachträglich entstandenen Mängeln dazu, dass der Mieter solange keine Minderung verlangen kann, wie er den Mangel nicht anzeigt und der Vermieter folglich keine Abhilfe schaffen kann. Der Gesetzgeber schließt aber nicht aus, dass für die Zukunft die Miete gemindert werden kann, auch wenn das bisherige Verhalten des Mieters dagegen spricht. Beim anfänglichen Mangel gehen das Minderungsrecht und alle anderen Gewährleistungsrechte mit dem Unterlassen der rechtzeitigen Rüge endgültig verloren.

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