(AG Neukölln, Urteil vom 25.02.2003, Az.: 11 C 447/02 0)

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob Maßnahmen, die Nebenkosten nach sich ziehen überhaupt erforderlich waren. Außerdem muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit stets berücksichtigt werden. Kann dem Vermieter unwirtschaftliches Verhalten, das zur Steigerung der Mietnebenkosten geführt hat angelastet werden, dann braucht der Mieter diese Mehrkosten nicht zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Neukölln zusätzliche Heizkosten auf das unwirtschaftliche Verhalten des Vermieters zurückgeführt und den Mieter für diese Kosten freigestellt. Der Freistellungsanspruch wurde gemäß § 287 Absatz 2 ZPO auf ein Fünftel der Gesamtkosten geschätzt.

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