Minderungshöhe bestimmt sich nach den Brutto- Mängelbeseitigungskosten
OLG Köln, Urt. V. 09.12.2016 – 19 U 43/16

Sachverhalt

Der Erwerber einer neu errichteten Eigentums-wohnung minderte den Kaufpreis wegen Schall-schutzmängeln um 27.500 € (brutto). Der gericht-lich bestellte Sachverständige bezifferte die Man-gelbeseitigungskosten auf mindestens 23.500 € brutto, hält jedoch deutlich höhere Mängelbeseiti-gungskosten für möglich. Daraufhin spricht das Gericht dem Erwerber den als „sicher“ festgestellten Mindestbetrag in Höhe von 23.500 € brutto zu. In der Berufungsinstanz begehrt der Erwerber die Rückzahlung des insgesamt geminderten Betrags. Der Verkäufer ist dagegen der Ansicht, dass bei der Berechnung der Minderung nicht einmal die Mehrwertsteuer hätte berücksichtigt werden dürfen.

Rechtliches

Das Berufungsgericht spricht dem Erwerber den vollen Minderungsbetrag in Höhe von 27.500 € brutto zu. Hierbei schließt sich das Berufungsge-richt dem erstinstanzlichen Urteil an, dass bei der Minderung auch die Umsatzsteuer zu berücksich-tigen ist, wenn diese im Werklohn enthalten war. Das Berufungsgericht spricht dem Erwerber den vollen Minderungsbetrag in Höhe von 27.500 € brutto zu, da zusätzlich zu Minderung auch ein etwaiger verkehrsmäßiger und/oder technischer Minderwert der Eigentumswohnung zu berück-sichtigen ist.

Praxishinweis

Mit diesem Urteil setzt sich das OLG Köln in Wi-derspruch zu einer Entscheidung des OLG Schleswig (IPR 2016,281), das für die Ermittlung der Minderungshöhe allein auf den Nettobetrag der Nachbesserungskosten abgestellt hat. Das OLG Schleswig hat seine Auffassung damit be-gründet, dass es ansonsten zu einem Wertungs-widerspruch zwischen Minderung und Schaden-ersatz kommen würde, da nach ständiger Recht-sprechung des BGH (BGH, IPR 2010,554) beim Schadensersatz die Umsatzsteuer nur dann ver-langt werden kann, wenn sie für die Mangelbesei-tigung angefallen ist. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es offen, ob bei der Minderung auch die Umsatzsteuer zu berücksich-tigen ist.