OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014, Aktenzeichen 13 U 69/13 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückge-wiesen, Aktenzeichen VII ZR 292/14)

Sachverhalt:

Der AG beauftragte den AN mit der Erbringung von Renovierungsarbeiten bei einem Bauwerk im Bestand. Das Leis-tungsverzeichnis enthielt als Eventualposition unter anderem den Austausch von 25 Stück beschädigten Glasteilen. Der AN beauftragte den Subunternehmer alle beschädigten Glasteile auszutauschen. Der AG verweigerte die Zah-lung mit der Begründung, er habe diese Leistung nicht beauftragt.

Entscheidung:

Das Gericht gab dem AG Recht. Vereinbart war zwischen den Parteien die Geltung der VOB/B. Das Gericht befasste sich vorliegend mit der Frage, ob ein Anspruch nach § 2 Abs. 8 VOB/B besteht. Dies könnte dann der Fall sein, wenn es sich um eine notwendige Leistung handelt, die zur Herstellung eines dauerhaft funktionsgerechten Werks erforder-lich ist, jedoch nicht ausgeschrieben ist. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Frage sehr eng auszulegen sei. Nur dann, wenn der geschuldete vertragliche Erfolg ausschließlich unter Erbringung dieser zusätzlichen Leistung erreicht werden kann, handelt es sich um eine derartige notwendige Zusatzleistung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet daher aus und damit auch aus § 2 Abs. 8 VOB/B, völlig unabhängig davon, dass ohnehin keine sofor-tige Anzeige der erbrachten Leistung erfolgt ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere daran, dass es sich eben nicht um eine unbedingt notwendige Leistung zur Herbeiführung des Vertragserfolgs gehandelt hat.

Praxishinweis:

Bei zusätzlichen Leistungen ist immer darauf zu achten, dass diese zumindest angeordnet und damit beauftragt wer-den. Handelt es sich um eine absolut notwendige zusätzliche Leistung, die zur Herbeiführung einer funktionalen Leis-tung unerlässlich ist, kann sich ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht erge-ben. Dies sollte allerdings die Auftragnehmer nicht davon abhalten, auch in diesen Fällen, wie in allen anderen Fällen auch für einen Nachweis der Anordnung der jeweils zusätzlichen Leistung zu sorgen.