BGH Urteil vom 20.07.2017, Aktenzeichen VII ZR 259/16

Sachverhalt: 

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen unter Zugrundelegung der Geltung der Bestimmungen der VOB/B. Vertraglich war folgendes vereinbart:

Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.

Im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Massenänderung erfolgt ist, machte der Auftragnehmer Ansprüche auf Anpassung der Einheitspreise nach § 2 Abs. 3 VOB/B geltend.

Entscheidung: 

Der BGH vertrat vorliegend die Auffassung, dass die im Vertrag verwendete Klausel nichtig ist. Sie benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und stelle daher einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB) dar. Hiernach sei die kundenfeindlichste Auslegung zu ermitteln und unter Berücksichtigung dieser Auslegung zu prüfen, ob der Auftragnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt wird.

Der BGH bestätigte die Nichtigkeit der Klausel, weil diese Klausel auch bei extremen Massenabweichungen jegliche Preisanpassung ausschließe. Damit würde auch der gesetzliche Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ausgeschlossen, was nicht zulässig sei und den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.

Hinweis: 

Grundsätzlich kann eine solche Klausel weiterverwendet werden, wenn folgender Zusatz eingefügt wird:

Unberührt hiervon bleiben eventuelle Ansprüche des Auftragnehmers auf Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

In diesem Fall blieben dem Auftragnehmer diese Rechte erhalten. Der Ausschluss der Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B bei erheblichen Massenabweichungen von mehr als 10 % ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig und auch wirksam.