BGH, Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 174/07

In einem früher entschiedenen Fall lag folgende Konstellation vor:

Ein Grundstückseigentümer hatte ein Grundstück von einem Architekten zur Baureife bringen lassen. Nachdem dies ge-lungen war und die Baugenehmigung erteilt worden war, überließ der Grundstückseigentümer dem Architekt die weitere Vermarktung. Der Architekt bot die Grundstücke einzelnen Käufern zum Kauf an. Diese konnten das Grundstück aber nur erwerben, wenn sie gleichzeitig mit dem Architekten einen Architektenvertrag schließen. In diesem Fall hatte der BGH entschieden, dass der Architektenvertrag unwirksam ist, weil er nicht notariell beurkundet war. Würde eine Koppe-lung zwischen einem Grundstückserwerb und einem Architektenvertrag bestehen, könne man also den einen Vertrag nicht ohne den anderen abschließen, so müsse auch der Architektenvertrag notariell beurkundet werden.

Im hier entschiedenen Fall war die Konstellation eine andere:

Im vorliegenden Fall trat ein Bauträger an einen Architekten heran und beauftragte diesen, für ihn ein geeignetes Grund-stück zu suchen. Wenn er ein geeignetes Grundstück für eine Bebauung finden würde, würde er, der Grundstückseigen-tümer, dem Architekten für die Durchführung der Architektenleistungen einen Architektenvertrag geben. Der Architekt fand auch ein entsprechendes Grundstück und gewann das Vertrauen des Grundstückseigentümers. Er bot nunmehr dem Bauträger den Erwerb des Grundstücks an jedoch unter der Bedingung, dass der Bauträger dem Architekten gleichzeitig auch den versprochenen Architektenvertrag gebe. Der Bauträger kam dieser Aufforderung gezwungenerma-ßen nach und schloss mit dem Architekten den Vertrag ab. Später kam es inzwischen dem Architekten und dem Bauträ-ger zu Streitigkeiten. Der Architekt klagte sein Architektenhonorar ein. Der Bauträger stellte sich auf den Standpunkt, dass der Architektenvertrag aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum Koppelungsverbot nichtig sei, weil der Architek-tenvertrag nicht notariell beurkundet worden sei.

Für diese Konstellation entschied der BGH, dass der Architektenvertrag auch ohne notarielle Beurkundung wirksam ist. Wenn es zu der Verbindung zwischen Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag auf Veranlassung des Käufers und nicht des Verkäufers des Grundstücks komme, bestünde die Schutzwürdigkeit des Käufers nicht. Dieser Fall sei mit dem früher entschiedenen Fall des BGH nicht vergleichbar.