OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2006, 13 U 53/06.

Der AG beauftragte den AN, ein Notstromaggregat einzubauen. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Aufgrund von auftretenden Problemen forderte der AG den AN am 22.07.2004 auf, die Leistung zu erbringen, die Leistung spätestens zum 02.08.2004 zu beginnen und bis zum 06.08.2004 fertigzustellen. Ferner wurde der AN aufgefordert, bis spätestens 23.07.2004, 12.00 Uhr per Fax seine Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kündige der AG den Vertrag. Nach erfolgter Kündigung, erklärte sich der AN bereit die Leistung auszuführen. Er fordert anschließend vom AG die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, da ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorliege. Der AG behauptet dem gegenüber, die Kündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt. Strittig ist hierbei, ob das Verstreichenlassen einer bloßen Erklärungsfrist einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

 

Das OLG Stuttgart war im vorliegenden Fall dieser Auffassung. Vor einer Pauschalisierung dieser Entscheidung muss aber gewarnt werden. Sicherlich kommt es immer auf die Situation im Einzelfall an. Es kommt nämlich darauf an, ob ein weiteres Abwarten dem AG zumutbar ist oder nicht. Die gesetzte Frist war hier äußerst knapp. Es ist zu vermuten, dass bereits erhebliche Differenzen vorausgegangen sind. Möglicherweise auch schon eine zuvor liegende Leistungsverweigerung des AN. Nur wenn aufgrund der besonderen Umstände dem AG ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist, kann auch das Verstreichenlassen einer Erklärungsfrist einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Der Regelfall wird dies aber nicht sein. Im Hinblick auf die hohen Risiken einer ausgesprochenen Kündigung ist von dieser Möglichkeit nur im Ausnahmefall Gebrauch zu machen.