OLG Celle im Urteil vom 11. Februar 2003, Az.: 16 U 180/02.
Der Zuschlagsbeschluss bei einer Zwangsversteigerung steht nach § 93 ZVG einem Räumungstitel (Räumungsurteil) gleich. Wie bei einer Mietwohnung, welche nur vom Ehemann angemietet wurde, ist der Ehegatte des Vollstreckungsschuldners auch nur Mitbesitzer der versteigerten Immobilie.
Nach einer Rechtsmeinung umfasst die Vollstreckungsklausel grundsätzlich auch die Räumung der Familienangehörigen des Schuldners. Anderer Meinung ist das OLG Celle.
Folgt man dieser Auffassung muss die Vollstreckungsklausel auch dem Ehegatten zugestellt werden. Wer ein Haus ersteigern möchte, sollte sich vorher im Detail Rechtsrat einholen.

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