LG München I, Az.: 7 O 20135/99
In einem Rechtsstreit zwischen Boris Becker und einem Fernsehsender entschied die 7. Zivilkammer rechtskräftig, daß es Herr Becker nach dem Kunsturhebergesetz nicht dulden muß, daß der Fernsehsender mit einem Bild von Herrn Becker aus einem erfolgreichen Fernsehwerbespot für einen Internetprovider seinerseits Reklame bei Werbekunden betreibt