BGH, Urteil vom 30. März 2000 – VII ZR 167/99 – OLG Brandenburg, LG Potsdam

Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern

"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises …"

ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder

Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.

Mit dieser Entscheidung wurde durch den BGH, soweit ersichtlich, erstmals entschieden, daß die vom Besteller bei einer Kündigung zu leistende Vergütung, von der sich der Werkunternehmer die von ihm ersparten Aufwendungen abziehen lassen muß, im Rahmen von alklgemeinen Geschäftsbedingungen  pauschalieren kann.