BGH, Urteil vom 08.07.1999 VII ZR 237/98
Ein Bauherr beendet durch freie Kündigung (also ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) einen Bauvertrag. Klar ist deshalb, daß dem Unternehmer nach § 649 BGB die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitige Erwerbnisse zusteht. Prozessuale Probleme bereiten hierbei meistens die Darlegungspflichten des Unternehmers zur Berechnung seiner Restansprüche. Zudem ist häufig fraglich, ob der Unternehmer auf die Urkalkulation oder auf die zwischenzeitliche absehbare Kostenentwicklung abstellen muß.
Konkret rechnete der Unternehmer ab:
Vertragspreis: DM 351.430,00
davon erbrachte Leistungen
nach Subunternehmeraufmaß: DM 262.662,06
abzgl. erbrachte Architektenleistungen
gem. Architektenvertrag: DM 17.296,00
abzgl. nicht erbrachte Leistungen
gem. Subunternehmerverträgen: DM 32.130,68
abzgl. nicht erbrachter Architektenleistungen
gem. Architektenvertrag: DM 2.300,00
abzgl. ersparte Gemeinkosten: DM 668,61
Rest: DM 36.352,65
Er trägt seine Ersparnisse durch die vorzeitige Kündigung wie folgt vor:
Ersparnisse Subunternehmerverträge DM 32.130,68
Ersparnisse nicht erbrachte Architektenleistungen DM 2300,00
ersparte Gemeinkosten DM 668,61
Ersparnisse insgesamt DM 35.099,29
Hiernach berechnet er seine Gesamtvergütung:
Vertragspreis DM 351.430,00
abzgl. ersparter Aufwendungen DM 35.099,29
Vergütung DM 316.330,71
Nicht aufgeschlüsselt ist demnach, ob die als Rest bezeichnete Position nur den Gewinn des Unternehmers umfaßt oder auch andere Positionen.
Dennoch hält der BGH diese Abrechnung für prüffähig, da dem Bauherrn die Detaillierung der Angaben ausreichen muß, um sie zu bestreiten. Zudem stellt der BGH klar, daß es bei der Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages grundsätzlich auf die tatsächliche Kostenentwicklung ankommt, nicht also auf die Ursprungs- bzw. Auftragskalkulation. Diese wird lediglich dann anzuwenden sein, wenn ein Bauauftrag vor Beginn der Ausführung gekündigt wird. Die, durch geschickte Subunternehmervergabe, bereits als Erwerbsaussicht realisierten zusätzlichen Gewinnchancen (oder Verlustchancen) des Bauunternehmers sind bereits soweit realisiert, daß sie dem Anspruch auf Restvergütung zugrunde zu legen sind. Dies entspricht dem Rechtsgedanken, daß der Unternehmer bei einer freien Kündigung grundsätzlich so zu stellen ist, als wäre der Vertrag abgewickelt worden.