OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2001, Az.: 5 W 6/01
Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsstreit um Setzungen eines Gebäudes geführt. Der klagende Bauherr ließ sich während des Prozesses von einem Sachverständigen begleiten. Nachdem er den Prozess gewonnen hatte, verlangte er die Festsetzung von ca. 46.000,00 DM Sachverständigenkosten für den Privatgutachter.
Das Gericht sprach diesen Betrag nicht zu und war der Auffassung, die Beiziehung des Privatgutachters sei nicht notwendig gewesen, was aber Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit ist. Denn der Bauherr sei im Prozess nicht verpflichtet, die Mangelursachen darzustellen, sondern müsse nur das äußere Erscheinungsbild des Mangels beschreiben. Offengelassen wurde in dieser Entscheidung aber, ob eventuell die Sachverständigenkosten als Schadenersatz materiell-rechtlich zu erstatten sind.
Tipp:
Sachverständigenkosten können unter bestimmten Voraussetzungen einmal als Schadenersatz, also materiell-rechtlich zu erstatten sein, andererseits auch eventuell als Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren.
Zur ersten Alternative finden sich in der Urteilsdatenbank eine Reihe von Entscheidungen. Auch wenn im Kostenfestsetzungsverfahren ein Erstattungsanspruch abgelehnt wurde, bedeutet dies noch nicht ohne weiteres, dass auch kein materiell-rechtlicher Anspruch bestünde. In der Kostenfestsetzung werden die Kosten nur dann berücksichtigt, wenn bei Kostenvorschussklage oder Schadenersatzklage das Gutachten zur Ermittlung der Kosten notwendig war, oder wenn eine Partei im Prozeß ein unrichtiges Gutachten mit Hilfe seines Privatgutachters widerlegen muß.