OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.1998, Az. 9 U 92/97
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich ein Bauunternehmer, ein Gebäude schlüsselfertig zu errichten. Da die Baustelle sehr schleppend abläuft, findet ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. In diesem Gespräch fordert der Bauherr den Unternehmer auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist spricht der Bauherr die Kündigung aus und verhängt ein Baustellenverbot. In einem anschließenden Beweissicherungs-verfahren werden Mängel in einer Größenordnung von 115.000,00 DM festgestellt. In dem anschließenden Werklohnprozeß macht der Bauherr aufgrund dieser Mängel, die festgestellt wurden, ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß die Kündigung vorliegend zurecht erfolgt sei, weil ein wichtiger Grund vorgelegen hätte. Aufgrund dessen könne der Bauunternehmer nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bauherrn bestehe aber nicht mehr, weil nach der Kündigung mit Ausspruch des Baustellenverbotes kein Mängelbeseitigungs-anspruch mehr besteht.