OLG München, Urteil vom 17.6.99, Aktenzeichen: 19 U 6498/99

Der Kläger kaufte von der Beklagten, die Bauträgerin ist, eine Eigentumswohnung. Die Zahlungsraten sollten frühestens nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Zahlung fällig sein. Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung kam es am 9.11.1997. Bereits zuvor hatte der Bauträger die ersten fünf Raten abgerufen und der Kläger hatte bezahlt. Der Bauträger hat mit den geleisteten Beträge seine eigenen Bankverbindlichkeiten vorzeitig zurückgeführt und Zinsaufwendungen über 56.000,00 DM erspart. Der Kläger verlangte diesen Betrag vom Bauträger heraus.

Das OLG München  hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Entgegennahme der Gelder vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung hat der Bauträger gegen die Makler- und Bauträgerverordnung verstoßen und musste aus diesem Grunde sofortige Rückzahlung leisten. Der Auftraggeber habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung gehabt. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die Zinsvorteile, die der Bauträger dadurch erhalten hat, dass er die Gelder nicht sofort zurück erstattet hat.

Tipp: Interessant ist diese Entscheidung auch aus folgendem Grunde: Wird ein Bauträgervertrag rückabgewickelt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so wird auch in diesem Fall der Bauträger verpflichtet sein, die von ihm ersparten Zinsaufwendungen an den Käufer herauszugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauträgervertrag angefochten wird oder wenn die Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) ausgesprochen wird.

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