BGH, Beschluss vom 02.05.2002

Ein Bauträger veräußerte einen Stellplatz in einem zu errichtenden Parkhaus. Im Vertrag war Fälligkeit des Kaufpreises gegen Übergabe einer Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) vorgesehen.

Dennoch zahlten die Erwerber erst nach Abnahme des Stellplatzes. Dem Verlangen des Bauträgers nach Verzugszinsen hielt das erstinstanzliche OLG entgegen, der Umfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) sei unklar und die entsprechende Klausel damit unwirksam.

Dies sieht der BGH anders. Seiner Meinung nach ist der Umfang der Sicherheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MaBV gesetzlich klargestellt und umfasst:

  • Alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte (Wortlaut der MaBV),
  • Rückgewähr des vorausbezahlten Erwerbspreises
  • Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB alte Fassung
  • Minderungsansprüche nach § 634 BGB alte Fassung
  • Nachteile, die sich daraus ergeben, dass in Folge eines Mangels der Wert der geschuldeten Leistung hinter der Höhe der geleisteten Vorauszahlung zurückbleibt.
  • Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages
  • Alle auf Zahlung von Geld gerichteten Gewährleistungsansprüche

Praxistipp:

Da der BGH die Vereinbarkeit der MaBV mit Europäischen Recht in Teilen bezweifelt, wurde die Entscheidung zwischenzeitlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Selbst wenn dieser der Ansicht des BGH folgt, verbleibt es allerdings dabei, dass Verzugsschäden wegen verspäteter Fertigstellung, mit denen gegen den Kaufpreis aufgerechnet werden kann von der Bürgschaft nicht umfasst sind.

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