OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2006 – 1 U 114/05

Auftraggeber und Auftragnehmer befanden sich in Verhandlungen über die Erteilung eines Werkvertrags. Dabei wurde der Wert der zu erbringenden Leistungen vorläufig eingeschätzt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der voraussichtlichen Auftragssumme zu erbringen habe. Diese Bürgschaft wurde durch den Auftragnehmer auch beigebracht.

Vor Erteilung des Auftrags reduzierte sich der Leistungsumfang jedoch erheblich und zwar etwa um 50%.

Daraufhin verlangte der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft. Schließlich er verlangte er die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaftszug um Zug gegen Stellung einer anderen Vertragserfüllungsbürgschaft, die auf einen Betrag in Höhe von 5% aus der tatsächlichen Auftragssumme lautet. Da der Auftraggeber sich hiermit nicht einverstanden erklärte, stellte der Auftragnehmer seine Arbeiten ein. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Auftrag.

Das OLG Frankfurt ergab dem Auftragnehmer recht. Eine derartige Vereinbarung über eine Vertragserfüllungsbürgschaft sei dahingehend auszulegen, dass bei Reduzierung des Leistungsumfangs auch eine Reduzierung der Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen müsse . Der Auftragnehmer habe einen entsprechenden Anspruch auf Herausgabe der ehemaligen Vertragserfüllungsbürgschaft Zug um Zug gegen Übergabe einer entsprechenden neuen Vertragserfüllungsbürgschaft

Allerdings bedeutet dies nicht der, dass bei einer Veränderung der Leistung während der Bauausführung ständig eine Anpassung der Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen müsse. Nur in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nämlich eine Leistungsreduzierung um immerhin etwa 50% erfolgt sei, könne man von einer derartigen Verpflichtung ausgehen.