Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.6.2003, VIII ZR 335/02

Jeder Standardmietvertrag enthält auch Regelungen zur Renovierung der Wohnung. Dazu gehören auch regelmäßige Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt damit auseinandergesetzt, welche Forderungen der Vermieter stellen darf. In der Entscheidung heisst es, dass der Mieter nicht durch ein Übermaß an Renovierungspflichten unangemessen benachteiligt werden darf. Zudem kann das Zusammenwirken einer gültigen und einer ungültigen Klausel im Mietvertrag zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen. Das bedeutet, dass Mieter, die vom Wohnungsbesitzer übermäßig für Renovierungsarbeiten in die Pflicht genommen werden, am Ende gar nicht mehr renovieren müssen. Im zu entscheidenden Fall verlangte der Vermieter 13.000 Euro für Renovierungsarbeiten. Die Mieter waren laut Mietvertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet und hatten aber gleichzeitig dem Vermieter auch noch vertraglich in einer Anlage zusichern müssen, die Räume bei Auszug fachgerecht renoviert zu übergeben. Diese Anlage und damit die gesamte Regelung zur Renovierungspflicht ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil eine Renovierung unabhängig von der letzten Schönheitsreparatur gefordert wird und zu der vertraglichen Renovierungsklausel im Widerspruch steht. Der Vermieter hat seine 13.000 Euro nicht bekommen.

Wie man es auch dreht und windet, die Klage, sie ist nicht begründet. Zwar hat der Kläger, wie man sieht, sich redlich um die Kuh bemüht.

Nun ist jedoch in dem Geschehen nicht zu erkennen und zu sehen, was der Jurist Geschäfte nennt, die ohne Auftrag man auch kennt, wenn sie geführt von fremder Hand, Gefahr zu bannen, die bekannt.