(OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. 6.2003, Az.: 23 U 234/02)

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel in einem Bauvertrag, nach der der Besteller 5 Prozent der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf gegen Treu und Glauben verstößt. Solch eine Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Der Unternehmer trägt nämlich das Insolvenzrisiko des Bestellers erheblich mit. Zudem ist die Unverzinslichkeit des Einbehalts eine unangemessene Abweichung vom Gesetz. Eine solche Klausel wäre wirksam, wenn dem Unternehmer eine Austauschsicherheit eröffnet wird, die ihn vom Insolvenzrisiko des Bestellers entlastet und eine angemessene Verzinsung gewährleistet.