Richtiges Baumaterial vom falschen Lieferanten ist kein Baumangel
OLG Köln, Beschl. V. 27.01.2014 – 11 U 217/12; BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – VII ZR 30/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

Der Bauherr beauftragte den Auftragnehmer auf Grundlage eines VOB-Vertrages mit Fliesen- und Kunststeinarbeiten. Nach Ausführung der Arbeiten beanstandete der Bauherr unter anderem Farbabweichungen, die er darauf zurückführte, dass der Auftragnehmer das vereinbarte Baumaterial von einem anderen Lieferanten als vereinbart beschafft hatte. Nachdem die Situation weiter eskalierte, verhängte der Bauherr gegenüber dem Auf-tragnehmer ein Baustellenverbot. Nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigte der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Bauherren und verklagte ihn anschließend auf Restwerklohn und entgangenen Gewinn in Höhe von ca. 150.000 €. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige konnte keine rele-vanten Farbabweichungen feststellen. Das Land-gericht gab der Werklohnklage des Auftragneh-mers daher in voller Höhe statt.

Rechtliches

Die Berufung des Bauherren hatte keinen Erfolg. Zunächst stellte das Berufungsgericht fest, dass der Auftragnehmer das vereinbarte Baumaterial verwendet hatte. In dem Umstand, dass der Auf-tragnehmer das vereinbarte Material bei einem anderen Lieferanten als vereinbart beschafft hat-te, sah das Berufungsgericht keinen Mangel. Der Bauherr konnte das Berufungsgericht nicht davon überzeugen, dass das richtige Baumaterial unbe-dingt bei einem bestimmten Lieferanten bestellt werden musste.

Praxishinweis

Bei der vorliegenden Entscheidung des OLG Köln handelt es sich letztlich um eine Auslegungsfra-ge. Haben die Parteien im Bauvertrag ausdrücklich eine bestimmte Bezugsquelle oder die Verwendung einer ganz bestimmten Materialcharge vereinbart, stellt die Abweichung hiervon sowohl einen Mangel dar. Dies ist insbe-sondere bei (Natur-) Produkten der Fall, bei denen das optische Erscheinungsbild natürlichen Schwankungen unterliegt. Wer als Auftraggeber unbedingt bei einer bestimmten Bezugsquelle bestellen möchte, sollte dies im Bauvertrag konkret vereinbaren.