OLG Düsseldorf, Urt. V. 16.06.2017 – 22 U 14/17

Sachverhalt

Der Auftragnehmer klagt gegen den Auftraggeber restlichen Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung im Neubau eines Wohnhauses nebst Doppelgarage ein. Hiergegen wehrt sich der Auftraggeber mit Mängeln an der Werkleistung des Auftragnehmers wegen einer unzureichend belastbaren System-/Dämmplatte in der Dop-pelgarage und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Rechtliches

Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass die vom Auftragneh-mer verwendete System-/Dämmplatte wegen einer zu geringen Belastbarkeit gemäß DIN 18560-2:2009-09 für den Einbau in Garagen nicht geeignet ist. Dem Einwand des Auftragnehmers, dass es hierauf nicht ankomme, da die eingebaute Dämmung bislang funktionstüchtig sei, ist das Gericht nicht gefolgt.

Denn besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreneintritts besteht. Ist die streitgegenständliche Bodenplatte daher für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung (Fahrbarkeit mit Fahrzeugen) nicht geeignet, liegt ein Mangel vor. Grundsätzlich können die Vertragsparteien eine Bauausführung vereinbaren, die von den all-gemein anerkannten Regeln der Bautechnik abweicht. Dies jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer den Auf-traggeber auf das mit der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verbundene Risiko um-fassend hinweist, es sei denn, dem Auftraggeber ist dieses Risiko bekannt oder dieses Risiko ergibt sich ohne wei-teres aus den Umständen.

Praxishinweis

Die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ist somit nur in Ausnahmefällen möglich und für den Auftragnehmer ausgesprochen gefährlich. Stets musst der Auftragnehmer den Auftraggeber deutlich hinweisen und ihn über die Folgen der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem damit ver-bundenen Risiko aufklären. Die Anforderungen an eine solche Aufklärung sind sehr hoch. Die Aufklärung über die Risiken muss daher unbedingt in Schriftform erfolgen, um diese und den Umfang der Aufklärung in einer späteren Auseinandersetzung nachweisen zu können. Die VOB/B sieht hierfür ohnehin die Schriftform vor. Die Einbezie-hung einer solchen Klausel sollte daher nur in seltenen Fällen und unter Einbeziehung anwaltlicher Hilfe erfolgen.