BGH, Urteil vom 14.01.2010 – VII ZR 108/08

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses beauftragt. Aufgrund dessen, dass Mängel auftraten, forderte der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Fristsetzung auf, diese Mängel zu beseitigen. Nachdem der Auftragnehmer nicht reagierte, machte der Auftraggeber gegen ihn einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel in Höhe von 37.600 € geltend. Die Mängelbeseitigung wurde aber nicht sofort begonnen. Der Bauherr beauftragte vielmehr erst nach Ablauf von 8 Monaten einen Architekten damit, die Mängelbeseitigungsarbeiten zu veranlassen. Die Vergabe an die Handwerksunternehmen erfolgte schleppend. Etwa drei Jahre später waren die Arbeitnehmer noch nicht abgeschlossen. Die bis dahin tätigen Handwerker hatten bis zu diesem Zeitpunkt 35.650 € in Abrechnung gestellt.

Der Auftragnehmer nahm den Auftraggeber klageweise auf Rückzahlung des Vorschusses in Anspruch. Er führte aus, dass ein Kostenvorschuss zeitnah, längstens innerhalb einer Frist von etwa eineinhalb Jahren abgerechnet werden müsse, d.h., dass die Mängelbeseitigungsarbeiten kurzfristig und zügig in Auftrag gegeben werden müssten. Allein die Tatsache, dass der Bauherr sich wesentlich länger Zeit gelassen habe, führe dazu, dass der Kostenvorschuss in vollem Umfang zurückbezahlt werden müsse. Das Oberlandesgericht hatte dem Auftragnehmerrecht gegeben.

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Er führte aus, dass es zwar zutreffend sei, dass ein geleisteter Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel verwendet werden müsse und nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten auch abgerechnet werden müsse. Dies müsse jedoch nicht zwingend innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ein Kostenvorschuss sei nur dann zurückzuerstatten, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Denn nur wenn dies feststehe, entfalle die Grundlage dafür, dass der Auftraggeber den Kostenvorschuss behalten darf. Beweispflichtig dafür, dass die Absicht den Mangel zu beseitigen nicht mehr besteht, ist jedoch der Auftragnehmer. Da vorliegend feststehe, dass die Mängel tatsächlich beseitigt werden sollen, sei die Klage nicht begründet.

Allerdings sei die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Starrefristen gebe es jedoch dazu nicht. Welche Frist angemessen sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kommt es zum Beispiel darauf an, ob es sich um einen erfahrenen Bauherren handelt oder um einen Laien.

Selbst wenn aber die angemessene Frist abgelaufen sei, führe dies noch nicht zwangsläufig zu einem Rückzahlungsanspruch durch den Unternehmer. In diesem Fall sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass der Vorschuss mittlerweile, gegebenenfalls auch seit Einreichung, verbraucht ist oder aber in absehbarer Zeit verbraucht wird, könne ein Rückforderungsanspruch ebenfalls ausscheiden.