Mangelhaftigkeit einer Leistung des Nachunternehmers ohne Mängelrüge des Bauherrn?
BGH-Beschluss vom 20.12.2010, VII ZR 92/10

Ein Generalunternehmer war vom Bauherrn beauftragt worden, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten auszuführen. Zur Durchführung dieser Arbeiten beauftragte der GU einen Nachunternehmer. Grundlage der Beauftragung durch den Auftraggeber an den GU war eine Fabrikatsliste des Bauherrn. Grundlage der Vergabe an den Nachunternehmer war eine Ausführungsplanung, in der Sanitärobjekte eingetragen waren, die mit dieser Fabrikatsliste des Bauherrn nicht identisch waren. Der Nachunternehmer nimmt den Einbau entsprechend der Fabrikatsliste des Bauherrn vor. Der GU macht gegenüber dem NU nunmehr Minderung geltend, weil sich der NU durch Einbau der Fabrikate gemäß der Fabrikatsliste eigene Kosten erspart habe. Die Ausführungsplanung gehe insoweit der Fabrikatsliste vor. Ein Mangel liege vor.

Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein GU gegenüber einem Nachunternehmer dann keine Ansprüche aus mangelhafter Leistung geltend machen kann, wenn im Verhältnis zu seinem eigenen Auftraggeber ausgeschlossen ist, dass er selbst insoweit auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Im vorliegenden Fall hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr auch auf den Fall der Minderung, d. h. Herabsetzung des Werklohns erstreckt. Nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung könne der Generalunternehmer nur Ansprüche wegen Mängeln gegenüber seinem Nachunternehmer geltend machen, solange nicht feststeht, dass er wegen dieses Mangels von seinem eigenen Auftraggeber nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Da vorliegend die Leistung des NU der Leistungsverpflichtung des GU gegenüber seinem eigenen Auftraggeber entsprach, war eine Inanspruchnahme des GU selbst durch den Bauherrn ausgeschlossen. In diesem Fall könne der GU auch gegen den NU keine Ansprüche mehr geltend machen, sondern muss sich den eigenen Vorteil, selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können, anrechnen lassen.