BGH Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen VII ZR 16/03

Im vorliegenden Fall war in dem Rechtsstreit strittig, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 – 6 HOAI bei Abrechnung eines Architektenhonorars anrechenbar sind. Ferner war strittig, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht. Das Berufungsgericht hatte über diese Fragen ein Sachverständigengutachten erholt und sich diesem Gutachten angeschlossen. Der BGH hat festgestellt, dass all diese Fragen Rechtsfragen sind, die vom Gericht selbst zu entscheiden sind. Ein Sachverständiger könne nur die Tatsachengrundlagen schaffen, damit das Gericht diese Fragen beurteilen kann. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht daher nicht dem Sachverständigen überlassen.