BGH Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen VII ZR 16/03

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien abweichend von der Systematik der HOAI die Berechnung eines Architektenhonorars. Bezüglich eines Umbaus und Sanierungsanteils vereinbarten die Parteien die Honorarzone IV zuzüglich 25 % und einen Umbauzuschlag von 26 %, bezüglich Neubauten die Honorarzone 3 zuzüglich 50 %, bezüglich der Freianlagen die Honorarzone 4 Mindestsatz, sowie eine Nebenkostenpauschale.

Der Auftraggeber hielt die Honorarvereinbarung im Hinblick auf die Abweichung von der HOAI für unwirksam und war der Auffassung, der Architekt könne nur die Mindestsätze abrechnen. Dem widersprach der BGH.

Der BGH  betont in der Entscheidung nochmals, dass die HOAI öffentliches Preisrecht und damit zwingend ist. Sie regelt aber nur den preisrechtlichen Rahmen, in dem sich Honorarvereinbarungen bewegen müssen. Vereinbaren die Parteien also in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, so kann nicht daraus, dass einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Vielmehr ist eine Alternativberechnung durchzuführen. Es ist dann zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt. Im Anschluss daran ist eine Alternativberechnung nach der HOAI vorzunehmen, d. h. es ist festzustellen, welches Honorar sich unter Zugrundelegung der zutreffenden Kriterien der HOAI als Mindest- und Höchstsatz ergibt. Liegt das vereinbarte Honorar im Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz, so ist die Honorarvereinbarung wirksam.