BGH-Urteil vom 23.01.2008, AZ: VIII ZR 246/06

Vorliegend hatte der Beklagte vom Kläger eine Lichtrufanlage für eine Klinik erworben. Der Beklagte baute diese ein und stellte eine Verbindung zur bereits bestehenden Rufanlage her. Aufgrund einer Störungsmeldung, deren Ursache der Beklagte nicht ermitteln konnte, forderte er den Kläger auf, den Mangel an der gelieferten Anlage zu beseitigen. Bei näherer Überprüfung stellte der Kläger jedoch fest, dass der Fehler in einem mangelhaften Anschluss der Neuanlage an die Altanlage lag, die gelieferte Anlage jedoch mangelfrei war. Der Kläger machte gegen den Beklagten die unnütz aufgewandten Kosten der Mängelsuche geltend.

Der BGH hat der Klage stattgegeben. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer entweder erkannt hat, dass der Mangel nicht vorliegt oder dies fahrlässig nicht erkannt hat, namentlich dann, wenn die Mangelursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Ein Käufer sei vertraglich verpflichtet, eine Mangelrüge zunächst sorgfältig zu prüfen, bevor er Mängelansprüche geltend macht. Wenn er diese Prüfung sorgfältig vorgenommen hat, kann er, wenn die Ursache verborgen bleibt, den Mangel rügen, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen. Es ist also immer auf die Frage des Verschuldens abzustellen. Diese Rechtsprechung wird auf das Werkvertragsrecht vollumfänglich übertragbar sein.