OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008, AZ: 4 U 49/07

Im vorliegenden Fall hatte ein Auftragnehmer Betonarbeiten ausgeführt. Aufgrund einer verzögerten und unregelmäßigen Aushärtung des vom Auftraggeber gelieferten Betons unterblieb des Abscheiben. Der Auftraggeber rügte die Betonoberfläche als mangelhaft. Der Auftragnehmer führte Mängelbeseitigungsarbeiten aus, verlangte anschließend hierfür aber eine Vergütung mit der Behauptung, die Mangelursache liege in der vom Auftraggeber nicht eingehaltenen Betonrezeptur.

Die Klage des AN wurde abgewiesen. Grundsätzlich könne in der Aufforderung zur Mängelbeseitigung kein eigenständiger, über die ursprüngliche Leistung hinausgehender Auftrag gesehen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn die Parteien die Frage der Kostentragung nicht angesprochen haben bzw. die Klärung nicht in die Zukunft verschoben haben. Eine Kostenerstattungspflicht kommt aber in Betracht, wenn der Unternehmer erklärt, er nehme eine Prüfung und Mängelbeseitigung vor, verlange aber die Kosten unter der Voraussetzung, dass eine Mangelhaftigkeit nicht gegeben sei. Reagiert der Auftraggeber dann nicht und widerspricht er dem nicht, so kann ein Kostenerstattungsanspruch des Auftragnehmers bestehen, weil er sich in diesem Fall darauf einstellen kann, dass die Kostentragungsverpflichtung erst zukünftig geklärt werden soll. Werden derartige Absprachen und Vorbehalte durch den Auftragnehmer allerdings nicht getroffen, so besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch, es sei denn, dass Mängelbeseitigungsverlangen wäre schuldhaft zu unrecht erfolgt, so dass aufgrund der Entscheidung des BGH vom 23.01.2008 ein Schadenersatzanspruch auf Kostenerstattung bestehen kann.